Artikel 71 der Kirchenordnung
des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 (Stand 1. Januar 2010)
Jugendarbeit
1 Die Jugendarbeit nimmt die Bedürfnisse von Kindern und jungen Menschen auf und fördert initiatives christliches Denken und Handeln, Eigenständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit.
2 Sie richtet sich an Einzelne und Gruppen. Geschlossene und offene Formen ergänzen sich.
3 Sie orientiert sich an den vom Synodalrat erlassenen Richtlinien für die kirchliche Jugendarbeit.